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* * * * * Geschäftsordnung * * * * *
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Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung von Grips e.V.
§1 Unterhaltungsprogramm
- Im offiziellen Rahmen jeder Mitgliederversammlung muss ein
niveauvolles Unterhaltungsprogramm dargeboten werden.
- Ist dies bis zum Aufruf des letzten Tagesordnungspunktes nicht
geschehen, so ist es unverzüglich durch den Vorstand nachzuholen.
Der Vorstand kann sich dabei der Mitwirkung an- und abwesender
Mitglieder und Gäste bedienen.
- Das Vorlegen eines nghiemen
Geschäftsordnungsentwurfs gilt als niveauvolles
Unterhaltungsprogramm im Sinne von Absatz 1.
§2 Gummibärchenparagraph
- Das Trockengewicht eines vom Vorsitzenden gemäß
§9 Nr. 6 der Satzung geworfenen Gummibärchens darf 25% des
Gewichts eines vom Beworfenen eingesetzten Bauklötzchens nicht
überschreiten.
- Beim vorsätzlichen Spielen während der
Mitgliederversammlung benutzte Bauklötzchen müssen die Eignung als
Kinderspielzeug besitzen. Insbesondere müssen sie nach Größe und
Gewicht so beschaffen sein, dass kein versehentliches Verschlucken
oder Einatmen von Einzelteilen möglich ist.
- Von den Vorschriften des Absatz 2 abweichende
Bauklötze dürfen be- und gestaunt werden.
- Anstelle von Gummibärchen darf der Vorsitzende auch aus
Geschäftsordnungsentwürfen gefertigte
Tralala-Wettkampfflieger verwenden. Absatz 1 gilt
entsprechend.
§3 Kleiderordnung
- Das Tragen von Anzügen während der Mitgliederversammlung ist nur
im Rahmen eines niveauvollen Unterhaltungsprogramms gemäß
§1 zulässig.
- Der Vorstand kann in begrünten Fällen Ausnahmen
erlauben, etwa bei terminlicher Nähe eines Vorstellungsgesprächs.
- In der Situation von Absatz 2 muss der Anzug durch ein
Papierhütchen komplettiert werden.
§4 Geschäftsordnungsordnung
- Es gibt keine Geschäftsordnung.
- Geschäftsordnungsentwürfe sind überraschend vorzulegen.
- Geschäftsordnungsentwürfe dürfen zu
Tralala-Wettkampffliegern, nicht aber zu Papierhütchen
verarbeitet werden.
- Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Bestimmungen der
Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Bestimmungen der
Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.
- Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Bestimmungen der
Geschäftsordnung entscheidet die Geschäftsordnung.
(überraschend vorgelegt und beschlossen im offiziellen Rahmen der Mitgliederversammlung 2006)
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